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   LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2012 - L 8 AY 59/11 B   

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https://dejure.org/2012,127051
LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2012 - L 8 AY 59/11 B (https://dejure.org/2012,127051)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09.11.2012 - L 8 AY 59/11 B (https://dejure.org/2012,127051)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09. November 2012 - L 8 AY 59/11 B (https://dejure.org/2012,127051)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R

    Asylbewerberleistung - Zugunstenverfahren - Nachzahlung von Analogleistungen gem

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2012 - L 8 AY 59/11
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 9. Juni 2011 B 8 AY 1/10 R ) haben sie die Auffassung vertreten, dass die Kläger deshalb keinen Nachzahlungsanspruch haben, weil ihr ursprünglicher Bedarf zwischenzeitlich entfallen sei.

    Grundsätzlich teilt der Senat die Auffassung des BSG (Urteile vom 29. September 2009, B 8 SO 16/08 R und vom 9. Juni 2011, B 8 AY 1/10 R), dass Sozialhilfeleistungen und um solche handelt es sich auch bei den vorliegend streitigen sogenannten Analogleistungen nach § 2 AsylbLG im Wege des § 44 Abs. 4 SGB X nachträglich in der Regel nur zu erbringen sind, wenn Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII oder des SGB II ununterbrochen fortbesteht.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2011 - L 20 AY 139/10

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2012 - L 8 AY 59/11
    Der Senat teilt nicht die Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23. Mai 2011 L 20 AY 139/10 , Revision anhängig unter B 7 AY 4/11 B), dass ein Bedürftigkeitswegfall i. S. der Rechtsprechung des BSG ohne Rücksicht darauf gegeben ist, ob vorhandenes Einkommen und Vermögen den (aktuell) zu deckenden Bedarf ggf. gerade und auch nur kurzzeitig abdeckt.
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2012 - L 8 AY 59/11
    Grundsätzlich teilt der Senat die Auffassung des BSG (Urteile vom 29. September 2009, B 8 SO 16/08 R und vom 9. Juni 2011, B 8 AY 1/10 R), dass Sozialhilfeleistungen und um solche handelt es sich auch bei den vorliegend streitigen sogenannten Analogleistungen nach § 2 AsylbLG im Wege des § 44 Abs. 4 SGB X nachträglich in der Regel nur zu erbringen sind, wenn Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII oder des SGB II ununterbrochen fortbesteht.
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2012 - L 8 AY 59/11
    Eine hinreichende Erfolgsaussicht würde allerdings nicht in Ansehung des Urteils des BVerfG vom 18. Juli 2012 1 BvL 10/10 bestehen, weil danach für Leistungszeiträume bis zum 31. Dezember 2010 die alten Vorschriften weiter anzuwenden sind und für Leistungszeiträume bis zum 31. Juli 2012 die Regelungen über die Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte insoweit keine Anwendung finden (vgl. den Tenor des Urteils des BVerfG).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2010 - L 8 AY 41/10

    Sozialhilferecht: Leistungen an Asylbewerber; Voraussetzung einer rückwirkenden

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2012 - L 8 AY 59/11
    Die Anwendbarkeit von § 44 SGB X für Ansprüche nach dem AsylbLG ist mittlerweile vom BSG (Urteil vom 17. Juni 2008 B 8/9b AY 5/07 R SozR 4-3520 § 9 Nr. 1; s. auch Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2010 L 8 AY 41/10 B ) geklärt, der streitige Zeitraum (vom 1. Januar bis zum 14. September 2006) ist bestimmt und die für die Bewilligung von Analogleistungen erforderlichen Vorbezugszeiten liegen vor.
  • BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anwendbarkeit von § 44 Abs 1 SGB X auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2012 - L 8 AY 59/11
    Die Anwendbarkeit von § 44 SGB X für Ansprüche nach dem AsylbLG ist mittlerweile vom BSG (Urteil vom 17. Juni 2008 B 8/9b AY 5/07 R SozR 4-3520 § 9 Nr. 1; s. auch Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2010 L 8 AY 41/10 B ) geklärt, der streitige Zeitraum (vom 1. Januar bis zum 14. September 2006) ist bestimmt und die für die Bewilligung von Analogleistungen erforderlichen Vorbezugszeiten liegen vor.
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